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Der straffreie Zugang zum Schwangerschaftsabbruch gehört für mich zur medizinischen Grundversorgung und ist ein wesentlicher Bestandteil reproduktiver Rechte.

Darüber hinaus habe ich mich bereits in der Vergangenheit für die Entkriminalisierung des Paragrafen 218 und seine Herauslösung aus dem Strafrecht ausgesprochen und werde dies auch weiterhin tun.


Die Regelungen des § 218 haben sich seit Jahrzehnten in der Praxis bewährt.
Dieser hart errungene gesellschaftliche Kompromiss ist eine gute Regelung, die das Selbstbestimmungsrecht der Frau sichert, aber auch das Lebensrecht des ungeborenen Kindes berücksichtigt.

Für mich stehen die Selbstbestimmung der Frau und der Schutz des ungeborenen Lebens im Mittelpunkt der Betrachtung. Deswegen ist es für mich nicht vorstellbar, einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft ohne eine verpflichtende Beratung zu ermöglichen.