Frage von Andreas P. • 16.12.2023

Antwort von Marco Buschmann FDP • 25.03.2024
Bei § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) handelt es sich um das gegenüber § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) speziellere Delikt.
Bei § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) handelt es sich um das gegenüber § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) speziellere Delikt.
Wer das Asylsystem ohne Schutzgrund als Zugang nach Deutschland missbraucht, muss so schnell wie möglich in sein Heimatland zurückkehren.
Schon nach den Regelungen des ersten Regierungsentwurfes war es ausgeschlossen, dass die humanitäre Seenotrettung unter Strafe gestellt wird.
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so auch die gesamte deutsche Bundesregierung und der juristische Dienst des Rates folgen der Rechtsauffassung, dass eine solche europaweite Regelung rechtswidrig gewesen wäre.
Geltendes Recht muss eingehalten werden