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(...) Die dargestellten Taten sind keineswegs repräsentativ für die in Deutschland verübten Straftaten (...)

(...) Wichtig ist die Unterscheidung von Angriffs- und (Selbst-)Verteidigungshandlungen. Angriffshandlungen und -kriege, d.h. die Androhung oder Anwendung von Gewalt, denen kein Angriff vorausgeht, stellen einen Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen und damit gegen internationales Recht dar. (...)

(...) Aus diesem Grund nehmen wir das gesamte Spektrum des politischen und religiösen Extremismus in den Blick, um es mit Prävention und staatsrechtlichen Mitteln aus unserer Gesellschaft zu verbannen. (...)


(...) In der politischen Auseinandersetzung gibt es absolut keinen Platz für Gewalt, egal welcher Art. (...)