Antwort 24.08.2022 von Thorsten Frei CDU
Der Wohnort ist hier nicht maßgeblich.
Der Wohnort ist hier nicht maßgeblich.
Das hängt von der jeweiligen Kasse ab. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind die üblichen 1 % Erhöhung vorgesehen.
Die neuen Vergütungssätze greifen für Anlagen, die frühestens am zweiten Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes, dem 30.07.2022, in Betrieb genommen wurden.