Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

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Antwort von Josip Juratovic
SPD
• 04.01.2023

der Anspruch auf eine Energiepreispauschale entsteht, wenn ein Arbeitnehmer in 2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis hat oder hatte. Wir die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen.

Antwort von Josip Juratovic
SPD
• 09.12.2022

Wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis sind, steht Ihnen die staatliche Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zu.

Antwort von Josip Juratovic
SPD
• 09.12.2022

Er muss aber definitiv alle Mitarbeiter, die auf gleicher Ebene beschäftigt sind auch gleich behandeln.

Antwort von Josip Juratovic
SPD
• 07.11.2022

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen

Portrait von Ronja Kemmer
Antwort von Ronja Kemmer
CDU
• 11.10.2022

Personen, die zum 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weil sie beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel vorher ausgeschieden sind und eine neue Tätigkeit erst danach aufnehmen, können die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen.

Portrait von Thorsten Frei
Antwort von Thorsten Frei
CDU
• 07.10.2022

Sofern Ihr Mann in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, kann er die Energiepreispauschale selbstverständlich bei seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 im kommenden Jahr bei seinem in Deutschland für ihn zuständigen Finanzamt geltend machen.

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