Antwort 14.07.2026 von Dirk Wiese SPD
Den § 31b BPolG halte ich in den benannten engen Ausnahmesituationen (Kindesentführung, Terror) für vertretbar.
Den § 31b BPolG halte ich in den benannten engen Ausnahmesituationen (Kindesentführung, Terror) für vertretbar.
Die Speicherung der erhobenen Daten geschieht nur, wenn zwei Polizist:innen dies unabhängig voneinander anordnen.
Gleichzeitig bin ich der Auffassung, dass auch ein gutes Gesetz regelmäßig darauf überprüft werden muss, ob es den heutigen Anforderungen noch gerecht wird.