Verbesserter Rechtsschutz in Wahlsachen (Art. 93 GG)

Mit den Stimmen von Union, SPD, FDP und Grünen hat der Bundestag den Rechtsschutz im Wahlrecht verbessert. Zukünftig wird es Vereinigungen erlaubt sein, vor einer Wahl gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.

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Dafür gestimmt
510
Dagegen gestimmt
0
Enthalten
66
Nicht beteiligt
43
Abstimmungsverhalten von insgesamt 619 Abgeordneten.
Name Absteigend sortieren FraktionWahlkreisStimmverhalten
Portrait von Agnes AlpersAgnes AlpersDIE LINKE55 - Bremen I Enthalten
Portrait von Dietmar BartschDietmar BartschDIE LINKE13 - Schwerin - Ludwigslust Enthalten
Portrait von Herbert BehrensHerbert BehrensDIE LINKE35 - Osterholz - Verden Enthalten
Portrait von Karin BinderKarin BinderDIE LINKE271 - Karlsruhe-Stadt Enthalten
Portrait von Matthias W. BirkwaldMatthias W. BirkwaldDIE LINKE95 - Köln II Enthalten
Portrait von Heidrun Bluhm-FörsterHeidrun Bluhm-FörsterDIE LINKE17 - Bad Doberan - Güstrow - Müritz Nicht beteiligt
Portrait von Steffen BockhahnSteffen BockhahnDIE LINKE14 - Rostock Enthalten
Portrait von Christine BuchholzChristine BuchholzDIE LINKE185 - Offenbach Enthalten
Portrait von Eva Bulling-SchröterEva Bulling-SchröterDIE LINKE217 - Ingolstadt Enthalten
Portrait von Martina BungeMartina BungeDIE LINKE12 - Wismar - Nordwestmecklenburg - Parchim Enthalten
Portrait von Roland ClausRoland ClausDIE LINKE74 - Burgenland / Saalekreis Enthalten
Portrait von Sevim DağdelenSevim DağdelenDIE LINKE141 - Bochum I Nicht beteiligt
Portrait von Diether DehmDiether DehmDIE LINKE36 - Rotenburg I - Soltau - Fallingbostel Enthalten
Portrait von Heidrun DittrichHeidrun DittrichDIE LINKE43 - Stadt Hannover II Enthalten
Portrait von Werner DreibusWerner DreibusDIE LINKE180 - Hanau Enthalten
Portrait von Dagmar EnkelmannDagmar EnkelmannDIE LINKE60 - Märkisch-Oderland - Barnim II Enthalten
Profilbild von Klaus ErnstKlaus ErnstDIE LINKE250 - Schweinfurt Nicht beteiligt
Portrait von Wolfgang Gehrcke-ReymannWolfgang Gehrcke-ReymannDIE LINKE183 - Frankfurt am Main II Enthalten
Portrait von Nicole GohlkeNicole GohlkeDIE LINKE219 - München-Ost Enthalten
Portrait von Diana GolzeDiana GolzeDIE LINKE61 - Brandenburg an der Havel - Potsdam-Mittelmark I - Havelland III - Teltow-Fläming I Enthalten
Portrait von Annette GrothAnnette GrothDIE LINKE279 - Pforzheim Enthalten
Portrait von Gregor GysiGregor GysiDIE LINKE85 - Berlin-Treptow - Köpenick Nicht beteiligt
Portrait von Heike HänselHeike HänselDIE LINKE290 - Tübingen Enthalten
Portrait von Rosemarie HeinRosemarie HeinDIE LINKE70 - Magdeburg Enthalten
Portrait von Inge HögerInge HögerDIE LINKE134 - Herford - Minden-Lübbecke II Enthalten

Vereinigungen können demnächst vor einer Wahl Rechtsmittel gegen Entscheidungen über ihre Eignung als Partei durch den Bundeswahlausschuss einlegen. Bisher war dieses gemäß Artikel 41 des Grundgesetzes (GG) nur nach einer Wahl möglich. Dieses war z. B. durch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in ihrem Bericht zur Bundestagswahl 2009 angemahnt worden www.osce.org

Die Problematik bestand bisher in den Regelung, dass zwar Verletzungen subjektiver Wahlrechte geprüft wurden, diese Entscheidungen aber nur als Hinweis an die Wahlkommissionen weitergeleitet wurden, um zukünftig diese Mängel bei Wahlen auszuschließen. Außerdem beklagten sich die Beschwerdeführer über die ungenügende Würdigung individueller Wahlrechtsverletzungen. Dieses soll mit der Änderung des Artikels 93 GG vervollständigt werden.
Um zukünftig die personelle Arbeitsbelastung im Bundeswahlausschuss und den Landeswahlausschüssen zu gewährleisten, werden diese jeweils um zwei Richterinnen oder Richter aus dem Bundesverwaltungsgericht bzw. eines Oberverwaltungsgerichts aufgestockt.
Individuelle Wahlrechtsverletzungen sollen demnach auch "ausdrücklich im Entscheidungstenor des Bundestages und gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts festgehalten werden". Weiterhin wird die notwendige Anzahl von einhundert Wahlberechtigten für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 48 BVerfGG) aufgehoben.