zunächst einmal verpflichtet §6 der Bundeshaushaltsordnung nur zur Überprüfung des Mitteleinsatzes, umfasst aber nicht auch die Prüfung der zu erfüllenden Aufgabe selbst.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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