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Olav Gutting
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Frage von Evelyn D. •

Frage an Olav Gutting von Evelyn D. bezüglich Innere Sicherheit

Guten Tag Herr Gutting

Ich als besorgter Radfahrer hätte mal eine Frage zum Thema „Radfahrer im Straßenverkehr“. Wäre es nicht mal eine Überlegung wert das es zu einer Pflicht wird einen sogenannten Radfahrführerschein einzuführen? Fahrrad Rowdys die zunehmen und die geringen Busgelder sind Wohl bekanntlich ein Problem das wenig diskutiert wird.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Degen,

vielen Dank für Ihre Eingabe vom 31. Mai dieses Jahres. Gerne antworte ich Ihnen auf Ihre Anliegen wie folgt:

Die Systematik des deutschen Fahrerlaubnisrechts lässt die Einführung einer Fahrerlaubnis für Fahrradfahrer nicht zu. Dies begründet sich darin, dass für das Führen von Fahrrädern kein Mindestalter vorgeschrieben ist.

Die teilweise mangelhafte Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften einiger Radfahrer basiert in der Regel nicht auf einer fehlenden Kenntnis der geltenden Vorschriften (rund 94% der Fahrradfahrer verfügen über einen Pkw-Führerschein), sondern auf fehlender Bereitschaft zur Einhaltung der Normen. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung eines sog. Fahrradführerscheins nicht sinnvoll.

Selbstverständlich sind Fahrradfahrer, ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer, dafür verantwortlich sowohl durch Regelkenntnis als auch Regelakzeptanz zu einem sicheren Straßenverkehr beizutragen. Um dem in § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung verankerten Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wieder zu mehr Geltung zu verhelfen, versuchen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, der Deutsche Verkehrssicherheitsrat, die Deutsche Verkehrswacht und andere Akteure durch gezielte Aufklärungs- und Verkehrserziehungsmaßnahmen die Regelkenntnis und -akzeptanz aller Verkehrsteilnehmer zu verbessern und für defensives und vorausschauendes Verhalten im Straßenverkehr zu werben. Für solche Maßnahmen standen im Jahr 2017 Bundesmittel in Höhe von 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Insbesondere die Schulen leisten einen wichtigen Beitrag zur Verkehrserziehung. Dort werden bereits die jungen Schüler durch entsprechenden Unterricht in der 3. und 4. Klassenstufe an eine sichere Teilnahme im Straßenverkehr – insbesondere als Fahrradfahrer – herangeführt.

Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung die Möglichkeit, jemandem das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr zu untersagen, zu beschränken oder andere Auflagen anzuordnen, wenn der/die Betreffende sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hier erweist. Zusätzlich ermöglicht § 48 StVO, Verkehrsteilnehmer, die die Verkehrsvorschriften nicht beachten zu einem Verkehrsunterricht vorzuladen. Grundsätzlich fällt die Verkehrsüberwachung bzw. die Ahndung von Verstößen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer. Jedes Land organisiert den Aufbau der Überwachungsbehörden selbständig und legt auch die Prioritäten bei der Überwachung eigenständig fest. Auf die Art der Durchführung der Verkehrsüberwachung durch die Länder hat der Bund keinen unmittelbaren Einfluss.

Die Bemessung der Geldbußen bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt in Deutschland nach den Regeln des § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € geahndet werden (§ 24 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes). Für besonders häufig vorkommende Verkehrsverstöße sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) Regelgeldbußen vorgesehen. Grundlage für die Bemessung der Geldbußen sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die Bußgeldvorschriften müssen dabei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Abstufung für die verschiedensten im Straßenverkehr auftretenden Ordnungswidrigkeiten sicherstellen. Maßgebliche Kriterien sind die Vorwerfbarkeit und das Gefahrenpotential, das der jeweilige Verkehrsverstoß hervorruft. Deshalb wiegen z. B. Verstöße gegen Parkvorschriften weniger schwer als Verstöße gegen Geschwindigkeitsvorschriften.

Letztlich müssen sich alle am Verkehr Teilnehmenden gleichermaßen aufgefordert fühlen, die Verkehrsregeln einzuhalten und durch angepassten Verhalten zur Risikovermeidung beizutragen.

Mit freundlichen Grüßen
Olav Gutting
Mitglied des Deutschen Bundestages

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