Inwiefern die erforderlichen Kriterien zur Ausweisung nunmehr von den Ihnen genannten Gebieten erfüllt sind, kann ich Ihnen aufgrund der fehlenden Zuständigkeit leider nicht mitteilen. Hier empfiehlt es sich, sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde - das Amt für Naturschutz des Landkreises Schaumburg - zu wenden.
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