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Jan-Philipp Beck
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Frage von Ronald R. •

Wie wird sichergestellt, dass die rund 124.000 nicht im Denkmalverzeichnis (Liste der Kulturdenkmäler) eingetragenen archäologischen Fundstellen zeitnah auf eine Eintragung geprüft werden?

Sehr geehrter Herr Beck,
es ergeben sich weitere Rückfragen zu Ihrer Antwort vom 26. Juli zur geplanten Änderung des NDSchG.
1. Wie wird sichergestellt, dass die Fundmeldepflicht nach §14 NDSchG eingehalten wird? In den 16 Jahren meines Ehrenamtes als Bodendenkmalpfleger kann ich die Meldungen an einer Hand abzählen.
2. Auf welche Datengrundlage stützt sich die Behauptung, dass „vielfach“ teure Voruntersuchungen ohne relevantes Ergebnis durchgeführt werden?
3. Freiwillige Voruntersuchungen durch Kommunen und Vorhabenträger müssten über §12 NDSchG abgewickelt werden, wenn §13 so wie geplant verändert wird. Die Genehmigung nach §12 schließt eine Prüfung über die Sinnhaftigkeit einer Ausgrabung nicht ein. Damit drohen unnötige Voruntersuchungen in Plangebieten, die archäologisch irrelevant sind. Gerade der bestehende §13 prüft begründet auf die Relevanz eines Plangebietes für die Archäologie. Welchen Sinn hat diese Änderung?
Mit freundlichen Grüßen
R. R.

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