Werden Sie der Novellierung des NDSchG beim §13 "Erdarbeiten" zustimmen?
Sehr geehrter Herr Beck,
die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) beschlossen. Unter § 13 wird die Genehmigungspflicht für Erdarbeiten auf die Stellen beschränkt, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. In diesem Verzeichnis sind aktuell nur Grabhügel, Wallburganlagen, obertätig nicht sichtbare Burgen und Landwehren eingetragen. Nicht im Verzeichnis enthalten sind Bodendenkmäler wie z.B. Siedlungen, Gräberfelder, jungsteinzeitliche Erdwerke und andere. Erdarbeiten an diesen bekannten Bodendenkmälern werden nicht mehr beauflagt und können ohne wissenschaftliche Begleitung zerstört werden. Der Verlust an historischem Kulturgut ist nicht in Worte zu fassen. Ich möchte gerne von Ihnen erfahren, ob Sie sich für den Erhalt unseres Kulturgutes einsetzen werden. Mit freundlichen Grüßen, R. R. (vom Landkreis Schaumburg ehrenamtlich für die archäologische Denkmalpflege beauftragt).

