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Jan-Philipp Beck
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Frage von Ronald R. •

Werden Sie der Novellierung des NDSchG beim §13 "Erdarbeiten" zustimmen?

Sehr geehrter Herr Beck,
die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) beschlossen. Unter § 13 wird die Genehmigungspflicht für Erdarbeiten auf die Stellen beschränkt, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. In diesem Verzeichnis sind aktuell nur Grabhügel, Wallburganlagen, obertätig nicht sichtbare Burgen und Landwehren eingetragen. Nicht im Verzeichnis enthalten sind Bodendenkmäler wie z.B. Siedlungen, Gräberfelder, jungsteinzeitliche Erdwerke und andere. Erdarbeiten an diesen bekannten Bodendenkmälern werden nicht mehr beauflagt und können ohne wissenschaftliche Begleitung zerstört werden. Der Verlust an historischem Kulturgut ist nicht in Worte zu fassen. Ich möchte gerne von Ihnen erfahren, ob Sie sich für den Erhalt unseres Kulturgutes einsetzen werden. Mit freundlichen Grüßen, R. R. (vom Landkreis Schaumburg ehrenamtlich für die archäologische Denkmalpflege beauftragt).

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Novelle des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) und die damit verbundene Mitteilung, welche Sorgen Sie hinsichtlich einer Neufassung des § 13 Bodendenkmäler haben.

Das Niedersächsische Landeskabinett hat am 7. Juli 2026 den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zunächst erst einmal zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Das heisst, dass Verbände und Institutionen nunmehr im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit haben, fachliche Hinweise oder Bedenken vorzubringen. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur wertet diese Punkte dann entsprechend aus und bezieht sie in die weiteren Beratungen des Gesetzesentwurf mit ein. Erst danach befasst sich der Niedersächsische Landtag mit der parlamentarischen Beratung des NDSchG.

Wir haben trotzdem Ihren Hinweis zum Anlass genommen, diesbezüglich einmal im zuständigen Ministerium nachzufragen. Demnach wurde uns mitgeteilt, dass die Schlussfolgerung, die vorgesehene Änderung des § 13 NDSchG führe faktisch zur Abschaffung der Bodendenkmalpflege, zu kurz greife. So würde die geplante Änderung ausschließlich die Genehmigungspflicht für Erdarbeiten vor dem Auffinden möglicher Bodendenkmäler betreffen. Unberührt bliebe hingegen § 14 NDSchG, wonach weiterhin die gesetzliche Pflicht, Bodenfunde unverzüglich anzuzeigen, bestehe. Darüber hinaus müssten Fundstelle und Fund ebenso zunächst gesichert werden und die zuständigen Denkmalbehörden würden berechtigt bleiben, die erforderlichen Maßnahmen zur Bergung und Dokumentation durchzuführen.

Nach Auskunft des Ministeriums würde der Schutz archäologischer Funde somit nicht entfallen. Vielmehr solle die Genehmigungspflicht künftig auf die im Denkmalverzeichnis erfassten Bereiche konzentriert werden. Dies erfolge wohl vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung vielfach zu umfangreichen Voruntersuchungen geführt habe, die mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden waren, ohne dass am Ende tatsächlich denkmalrelevante Befunde festgestellt werden konnten. Sollte aus Fachkreisen jedoch der Hinweis erfolgen, dass sich bedeutende Bodendenkmäler bislang nicht im Denkmalverzeichnis befinden würden, müsse im Zuge eines aktuellen und vollständigen Denkmalverzeichnisses die Erfassung und Fortschreibung dieser Denkmäler durch die zuständigen Denkmalbehörden erfolgen, was auch deren zentrale Aufgabe bleiben werde.

Darüber hinaus weist man seitens des Ministeriums hin, dass es Vorhabenträgern und Kommunen weiterhin frei stehe, jederzeit freiwillige Voruntersuchungen durchzuführen. Dies könne sogar im eigenen Interesse liegen, da dadurch mögliche Funde bereits vor Beginn einer Baumaßnahme erkannt und dokumentiert werden könnten und spätere Bauunterbrechungen somit vermieden werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen Ihre Sorgen hinsichtlich des aktuellen Gesetzesentwurfes etwas nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan-Philipp Beck
 

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