


In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das gesamte Einkommen einzusetzen, welches anrechenbar und tatsächlich verfügbar ist.

Beiträge, die zum Aufbau einer Betriebsrente während des Erwerbslebens gezahlt werden, sind grundsätzlich steuerfrei, die Betriebsrente selbst wird dann besteuert. Weil das Erwerbseinkommen regelmäßig höher ist als das Einkommen während der Rente, ist dieses Prinzip der sog. nachgelagerten Besteuerung in aller Regel für die Betroffenen von Vorteil.

Ein Blick auf andere Alterssicherungssysteme ist immer lohnenswert. Wichtig ist dabei allerdings, nicht nur einzelne Aspekte zu betrachten, die als besonders nachahmenswert erscheinen. Vielmehr muss stets das gesamte Konzept der Alterssicherung vor dem Hintergrund der jeweiligen nationalen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen betrachtet werden.

Es handelt sich um zwei unterschiedliche historisch gewachsene Alterssicherungssysteme, die sich eigenständig entwickelt haben und die daher in ihren Einzelregelungen nicht miteinander vergleichbar sind

Betroffene können grundsätzlich erst ab Inkrafttreten des OEG, also seit dem 16. Mai 1976, Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten