Kann man ALG 1 Zeiten im Rentenverlauf ändern, wenn Arbeitnehmer im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung vom Krankengeld § 145 SGB, keine ALG Zeiten aber im § 76 g SGB VI ausgeschlossen wird?
Sehr geehrter Herr Heil,
im Rentenversicherungsverlauf werden Nahtlosigkeitsregelung § 145 SGB als ALG Zeiten erfasst, hierbei handelt sich nicht um Arbeitslosigkeit, der Gesundheitszustand lässt es noch nicht zu im Job anzufangen. Durch diese Ereignisse, die weit außerhalb unserer Kontrolle lagen, werden die ALG Zeiten von den Grundrentenzeiten ausgeschlossen. Rentner-Wähler, erreichen die Grundrentenzeiten 33–35 Jahre nicht, weil die Bestimmung § 76 g SGB VI nicht gerecht ist. Wir benötigen die Unterstützung, des Grundrentenzuschlag, was auch zu mehr Wohngeld führt, um einen Lebensabend in Würde zu verbringen

Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Anspruch auf Grundrente setzt voraus, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. Dazu zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit. Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten unabhängig vom Grund, der zum Bezug von Arbeitslosengeld geführt hat, nicht als Grundrentenzeiten, weil mit der Grundrente insbesondere die langjährig verpflichtende Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen anerkannt werden soll.
Zeiten der Arbeitslosigkeit werden jedoch bereits an verschiedenen anderen Stellen rentenrechtlich berücksichtigt und können die Rente erhöhen. Berücksichtigt man zudem, dass eine gesamte Erwerbsbiografie oft mit der Ausbildung beginnt, bevor man 20 Jahre alt wird und sich dann bis ins Alter über eine Zeitspanne von über 45 Jahren erstrecken kann, wird deutlich, dass selbst längere oder mehrfache kürzere Phasen der Arbeitslosigkeit kein Ausschlussgrund für einen möglichen Bezug einer Grundrente sein müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB