Hier muss man zwischen der Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung unterscheiden.
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©Max Neudert
Hier muss man zwischen der Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung unterscheiden.
Leider ist es auch in Rücksprache mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat so, dass nicht Ihr früherer Status als ausländische Fachkraft, sondern ihr gegenwärtiger Status als Deutscher für die Frage des Elternnachzugs ausschlaggebend ist.
Sie besitzen eine EU-Staatsbürgerschaft, deswegen stand rechtlich der deutschen Einbürgerung nichts im Wege. Wie damit umgegangen wird, dass Sie jedoch eine Staatsangehörigkeit verschwiegen haben, kann ich in Ihrem Fall nicht beurteilen.
Eine Niederlassungserlaubnis ist keine Voraussetzung für eine Einbürgerung
Leider sieht es nicht so aus, als könnte es im Bundestag noch eine Mehrheit für die Reform des Tierschutzgesetzes geben
Wir benötigen ein Böller- und Verkaufsverbot, am besten europaweit