Hakan Demir
Antwort 08.04.2025 von Hakan Demir SPD

SGB XIII-Leistungen zählen wie Sie richtigerweise schreiben zur Lebensunterhaltssicherung. Es liegt also, so wie Sie den Fall schildern, nichts vor, was eine Anspruchseinbürgerung ausschließt

Hakan Demir
Antwort 08.04.2025 von Hakan Demir SPD

Beide Wege erfordern Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, beide Wege erlauben aber auch Ausnahmen, wenn das Sprachniveau aus nachvollziehbaren Gründen nicht erreicht. Dies ist aus meiner Sicht auch richtig.

Hakan Demir
Antwort 22.04.2025 von Hakan Demir SPD

Fest steht: Wir sind verpflichtet zu handeln, um dieser Situation ein Ende zu setzen. Dazu gehört an erster Stelle, dass die Kampfhandlungen wieder eingestellt werden müssen und der Waffenstillstand fortgeführt wird.

Hakan Demir
Antwort 08.04.2025 von Hakan Demir SPD

Wenn Sie jedoch mit einem anderen Titel studieren (z.B. mit einer Niederlassungserlaubnis oder als anerkannter Flüchtling), ist die Einbürgerung grundsätzlich möglich. Sie müssen natürlich alle weiteren Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, Straffreiheit, Voraufenthaltszeit oder eben die Lebensunterhaltssicherung erfüllen.

Hakan Demir
Antwort 08.04.2025 von Hakan Demir SPD

Ein Einbürgerungsanspruch besteht nur, wenn alle Voraussetzungen für die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen.

Hakan Demir
Antwort 28.03.2025 von Hakan Demir SPD

In Ausnahmefällen kann die Frist von sechs Monaten auch verlängert werden.