Die Kosten eines Rechtsstreits der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehören tatsächlich zu den Kosten der Verwaltung, die gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentümer-Anteile auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen sind.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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