
(...) Die zitierte Annahme des Gerichts war nach Entscheidung der Vorfrage, dass Volljährigkeit nach gambischem Recht mit 18 Jahren eintritt, weder entscheidungserheblich, noch hat das Gericht sie mit irgendwelchen subsumtionsfähigen Fakten unterlegt. Die Bundesregierung hat außerdem offenbar weder den Willen noch die rechtlichen Möglichkeiten, gegenüber der Justiz geltendes Recht außer Kraft zu setzen. (...)