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Frage von Matias Leão R. •

Frage an Adrian Gabriel von Matias Leão R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Gabriel!

Ich bitte Sie höflich, mir freundlicherweise für eine Wahlentscheidung Fragen zum Gesundheitsthema Pflege und Pflegefachbeirat [FbP], der am 12.02.1996 in Hessen eingerichtet wurde, zu beantworten:

Welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse hat der FbP und wer ist derzeit dort als Mitglied erfasst?
Mit welchen Themen wurde der Beirat in der laufenden Wahlperiode befasst und in welchen konkreten Gesetzesnovellen eingebunden?
In welcher Form kann der FbP analog zum Fachbeirat Psychiatrie intensiver an gesetzlichen Vorhaben beteiligt werden?
Ist es vorgesehen, dass der FbP im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, Entwicklung von Qualitätsstandards sowie Rahmenbedingungen in der Pflege wegen ihrer Pflegeexpertise besser eingebunden wird, oder soll dies im Rahmen von Subsidiarität von einer künftigen hessischen Pflegekammer erhoben werden?
In welcher Weise können Missstände aus Rheinland-Pfalz vermieden werden, die dort in ihrer Pflegekammerordnung eine Wohlverhaltensklausel eingesetzt haben, anstatt eine Beschwerdestelle einzurichten, um Verpfeifern [Whistleblower] verbindlich und anonym die Möglichkeit anzubieten, gefährliche Pflege zu benennen und zu dokumentieren?
Wie will Hessen verhindern, dass anders als in Rheinland-Pfalz abhängig beschäftigte Pfleger[innen] nicht von Seiten ihrer Berufskammer gezwungen werden können, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, nur weil ihre Arbeitgeber legal darüber die Auskunft verweigern können?
Sollte diese Berufshaftpflicht nicht allein für freiberufliche Pfleger[innen] vorgesehen werden?

Vielen Dank für Ihre Zeit.

Mit herzlichen Grüßen,

gez. Hr. R.

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Sehr geehrter M. L. R.,

ich musste zuerst auch etwas suchen.

1. Ihre ersten beiden Fragen, also die große Reihe an Mitgliedern, welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Fachbeirat Pflege hat, finden sie hier in der kleinen Anfrage der SPD-Abgeordneten Frau Dr. Sommer aus Juli 2018 unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/1/06541.pdf

Demnach besteht der Auftrag zur "Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen fachlichen Fragen der Pflegedienste in den verschiedenen Institutionen sowie der verschiedenen Bildungwege in den Pflegeberufen.“ In der Auskunft der Landesrefierung heisst es weiter: "Die seit 2013 im Fachbeirat Pflege behandelten Themen sind sehr vielfältig und betreffen Fra-gen der Pflege in einem umfassenden Sinne (…) So wurden beispielsweise Stellungnahmen zum Pflegeberufegesetz und den dazu gehörenden Verordnungen aus dieser Arbeitsgruppe an die Landesregierung übermittelt, die in die Stellungnahmen der Hessischen Landesregierung eingeflossen sind."

Nach Rücksprache mit kompetenten Kollegen sind die Angaben der Landesregierung jedoch kritisch zu sehen, da von echter Beteilgung zum Fortschritt in der Pflege kaum eine Rede sein könne.

3. In welcher Form kann der FbP analog zum Fachbeirat Psychiatrie intensiver an gesetzlichen Vorhaben beteiligt werden?

Der Fachbeirat Psychiatrie wurde offenbar nicht sehr intensiv an der Entwicklung des PsychKHG beteiligt. An diesem Beirat konnten unsere Landtagsfraktion nämlich teilnehmen und hat erfahren, dass die Fachbeiratsmitglieder bezüglich ihres Einflusses auf die Gesetzgebung unzufrieden waren. Im Gesetzgebungsverfahren spielte der Pflegebeirat augenscheinlich kaum eine Rolle. Grundsätzlich wären aus unserer Sicht mehr Befugnisse gut, als nur die „beratende“ Stimme.

4. Ist es vorgesehen, dass der FbP im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, Entwicklung von Qualitätsstandards sowie Rahmenbedingungen in der Pflege wegen ihrer Pflegeexpertise besser eingebunden wird, oder soll dies im Rahmen von Subsidiarität von einer künftigen hessischen Pflegekammer erhoben werden?In welcher Weise können Missstände aus Rheinland-Pfalz vermieden werden, die dort in ihrer Pflegekammerordnung eine Wohlverhaltensklausel eingesetzt haben, anstatt eine Beschwerdestelle einzurichten, um Verpfeifern [Whistleblower] verbindlich und anonym die Möglichkeit anzubieten, gefährliche Pflege zu benennen und zu dokumentieren?

Das Problem welches mir geschildert wurde scheint zu sein, dass im FbP "nur" Geschäftsführer sitzen. Ohne diesem Gremium Expertise abzusprechen, sind es nicht diejenigen, welche unmittelbare alltägliche und schlecht bezahlte Arbeit in der Pfelge leisten. Bei einer Pflegekammer hat man zwar die Chance wirklich Pfleger aus der Praxis zu wählen, aber auch hier scheint die Frage, ob sich damit das Grundsatzproblem ändert: Eine Personalmindestverordnung und somit bessere Personalausstattung in Krankenhäusern. Das ist aus meiner Sicht eine politische Frage. Die ZUkunft der Pflegekammer mit ihrer Zwangsmitgliedschaft scheint unsicher.

5. Wie will Hessen verhindern, dass anders als in Rheinland-Pfalz abhängig beschäftigte Pfleger[innen] nicht von Seiten ihrer Berufskammer gezwungen werden können, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, nur weil ihre Arbeitgeber legal darüber die Auskunft verweigern können? Sollte diese Berufshaftpflicht nicht allein für freiberufliche Pfleger[innen] vorgesehen werden?

Die Pflegekammer Rheinland-Pfalz bietet durch ihre "Unabhängigkeit" eine Möglichkeit Missstände anzusprechen, ist aber eigentlich nicht für so etwas zuständig. Das wäre dann je nach dem um welches Vergehen es sich handelt das Gesundheitsamt, der MDK, das Gesundheitsministerium, der Träger. Was schlechte Arbeitsbedingungen angeht kann das auch die Gewerkschaft der Beste Ansprechpartmer sein. Die Pflegekammer ist wohl eher für die Berufszulassung und Qualität zuständig - grob gesagt.

Wie gesagt, sehen wir in der Pflegekammer mit ihrer Zwangsmitgliedschaft und in der Art wie sie organisiert ist wenig Zukunft. Das Ergebnis der hessischen Befragung liegt ja noch nicht öffentlich vor. Selbstverständlich braucht jeder und jede nur eine Berufshaftpflichtversicherung. In einem Schadensfall kann es bei einer Doppelversicherung zu Konflikten kommen. Es erscheint schleierhaft, warum ein Arbeitgeber die Auskunft verweigern kann und warum bei abhängig Beschäftigten nicht davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat. Eine Berufshaftpflicht muss für alle vorgesehen sein - die Frage ist, wer sie bezahlt. Bei Freiberuflichen wäre es natürlich sinnvoll wenn diese von der Kammer getragen würde, weil gerade diese (ambulant tätigen) noch weniger abgesichert sind als andere.

Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Adrian Gabriel