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(...) Meine Fraktion DIE LINKE. hatte ja stets in den allen Wahlperioden umfangreiche Vorschläge zur Stärkung der direkten Demokratie in den Sächsischen Landtag eingebracht – zuletzt mittels Antrag gemäß Artikel 74 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung für den Freistaat Sachsen (Drs. 5/13108) –, die u.a. (...)

(...) Mit dem Unterschriftenquorum beim „Antrag auf ein Volkbegehren“ finden eine erste rechtliche Prüfung der Zulässigkeit sowie ein Relevanztest statt, um unnötige Verwaltungskosten für ein Volksbegehren zu vermeiden. Das Quorum bei einem Volksbegehren ermittelt, ob ein Thema in der Bevölkerung mit der notwendigen Wichtigkeit betrachtet wird, um den Aufwand für die Durchführung des Volksentscheids zu rechtfertigen. (...)

(...) Schon diese sehr kurze Beschreibung des Verfahrens zeigt die Komplexität bei der Initiierung eines Volksentscheids und die Notwendigkeit, diese im Zusammenhang zu betrachten und nicht pauschal auf eine Stufe zu stellen. (...)

