
(...) das Grundgesetz hat die politischen Parteien in Art. (...) Auf die Parteien ist grundsätzlich das bürgerliche Vereinsrecht anwendbar, soweit nicht das Parteiengesetz speziellere Vorschriften enthält. (...)
(...) das Grundgesetz hat die politischen Parteien in Art. (...) Auf die Parteien ist grundsätzlich das bürgerliche Vereinsrecht anwendbar, soweit nicht das Parteiengesetz speziellere Vorschriften enthält. (...)
(...) ihren Vorwurf, die SPD wäre unredlich mit ihrem Spitzenkandidaten Martin Schulz, den ich übrigens sehr schätze, umgegangen kann ich nicht nachvollziehen. Wie sie sich sicher erinnern hat Herr Schulz vor der Bundestagswahl auf die Frage eines Journalisten klar und unmissverständlich gesagt, dass er nicht in ein Kabinett Merkel eintreten wird. (...)
Sehr geehrter Herr B.,
Ihre Vermutung, dass Minister für Fehlentscheidungen nicht zur Verantwortung gezogen werden können, trifft nicht zu.
(...) Es ist richtig, dass die Beschlussunfähigkeit des Bundestags festgestellt werden kann. Wenn dabei nicht festgestellt werden kann, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages anwesend sind, muss die Sitzung abgebrochen werden. (...)
(...) Wenn es dann nicht möglich ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages zusammenzukriegen, müsste die Sitzung abgebrochen werden und es könnte nichts mehr beschlossen werden. Allerdings gilt auch: Wenn die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird, gilt der Bundestag als beschlussfähig, und die entsprechenden Abstimmungen haben volle Gültigkeit. Nachträglich lässt sich das dann nicht mehr anfechten. (...)
(...) vielen Dank für ihre Frage. Ich kann ihre Bedenken zum Thema Beschlussfähigkeit des Bundestages verstehen. Sie müssen dafür Verständnis haben, dass ich Ihnen zu diesem Punkt mitteile, dass ich in der letzten Wahlperiode noch nicht Abgeordnete des Deutschen Bundestages war und deshalb persönlich nicht an der Beschlussfassung beteiligt war. (...)