Antwort 12.04.2022 von Reinhard Bütikofer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§16 des Wehrstrafgesetzes (WStG) besagt, wie von Ihnen genannt, dass Fahnenflucht strafbar ist.
§16 des Wehrstrafgesetzes (WStG) besagt, wie von Ihnen genannt, dass Fahnenflucht strafbar ist.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung beschlossen, die Ukraine in ihrer Selbstverteidigung auch mit dringend benötigtem militärischem Material und Waffen zu unterstützen. Diese Entscheidung befürworte ich.
Dabei gilt: Mit jeder eingesparten Kilowattstunde wird ein wichtiger Beitrag zur Energieunabhängigkeit geleistet.
Eine konsequente Energiewende hin zum zeitnahen, schnellen Ausbau regenerativer Energien ist hierbei der Schlüssel.
Leider führten die Gespräche Frankreichs mit Russland diesbezüglich nicht zu großem Erfolg.