(...) Die Legitimation für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bilden § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), in dem beschrieben wird, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und § 40 RStV, der die Finanzierung besonderer Aufgaben beschreibt. Die Kündigung des RBStV würde also nichts am Anspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Finanzausstattung ändern, da diese im RStV verankert ist. (...)
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(...) Die Erhöhung der Spritpreise durch eine CO2-Abgabe bewegt sich im Jahr 2021 im Centbereich. Über eine Erhöhung der Pendlerpauschale werden Autofahrer auf der anderen Seite jedoch auch wieder entlastet. Die Maßnahmen sind bewusst alle so gewählt worden, daß eine Umstellung langsam und nachhaltig umgesetzt werden kann. (...)
(...) Wie Sie bereits in Ihrer Nachricht richtig geschrieben haben, lebt unsere Demokratie von der Meinungsfreiheit, wozu auch die Pressefreiheit zählt. Diese Privilegien gilt es zu schützen und zu wahren. (...)
(...) Wie ich Ihnen bereits auf Ihre letzte Nachricht mitteilte, kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner herausragenden kommunikativen Bedeutung nur dann gerecht werden, sofern er frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Daraus resultiert für den Rundfunk eine besondere Verantwortungsbeziehung gegenüber der Allgemeinheit. (...)
(...) Dadurch ist es möglich, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen und auch Sendungen oder Filme für Minderheiteninteressen zu produzieren, die nicht dem Massengeschmack (...)