Die besondere Situation der berufstätigen Menschen mit Behinderung ist mir bekannt. Wann und ob die Landesregierung diese rechtliche Änderung regeln wird, ist mir nicht bekannt.
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Die Familien- und Sexualerziehung ist mir und auch dem Staatsministerium ein sehr wichtiges Anliegen.
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In unserer Gruppe kommen wir zu dem Ergebnis, die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid nur bei Einhaltung eines Schutzkonzeptes zu erlauben. Wer Suizidhilfe durch den Arzt seines Vertrauens erhält, der im Ausnahmefall handelt, kommt ohne dieses Schutzkonzept aus. Ohne ein solches Schutzkonzept wären Menschen den Organisationen, die wirtschaftliche Interessen in der Suizidhilfe haben und dies über Vereinsorganisationen verschleiern, eben schutzlos ausgeliefert.
Sehr geehrte Frau W.,