Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt weiter geltendes Recht.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt weiter geltendes Recht.
Mit einer bedingungslosen Mehreinnahme könnte das Land Hessen viele wichtige Projekte unterstützen.
Solange keine rechtlichen Änderungen vorgenommen werden, bleibt die Annahme von Bargeld und Münzgeld zulässig und in den meisten Fällen sogar verpflichtend für Geschäfte und Behörden.
§ 20 Abs. 6 Satz5 EStG blebt geltendes Recht.
Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag fordert, die Einführung von digitalem Zentralbankgeld in Europa zu stoppen.