
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen kann nach § 29 Wohneigentumsgesetz einen Verwaltungsbeirat bestellen.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen kann nach § 29 Wohneigentumsgesetz einen Verwaltungsbeirat bestellen.
schon heute bietet der Gesetzgeber rechtliche Möglichkeiten, gegen den von Ihnen geschilderten Fall vorzugehen. So können Eigentümer:innen grundsätzlich beantragen, dass die Verwaltung bestimmte Themen auf die Tagesordnung setzt.
schon heute bietet der Gesetzgeber rechtliche Möglichkeiten, gegen den von Ihnen geschilderten Fall vorzugehen. So können Eigentümer:innen grundsätzlich beantragen, dass die Verwaltung bestimmte Themen auf die Tagesordnung setzt.
Einige behaupten, dass das Grundgesetz keine richtige Verfassung sei, weil es nicht "Verfassung" heißt. Dies ist eine sehr eigenartige Sicht auf die Dinge.
(...) Als Freie Demokraten teilen wir die Einschätzung, dass die Anpassung der Gemeindeordnung keine Rechtssicherheit geschaffen hat. (...)