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Katrin Göring-Eckardt
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Volker W. •

Sehr geehrte Frau Göring-Eckardt, halten Sie es rechtsstaatlich für okay, dass...

in zahlreichen Liegenschaften bundesweit die Hausverwaltungen nach einmal erfolgter "Bestellung" eines Verwaltungsbeirates (§ 26 WEG) mit stillschweigender Duldsamkeit der Eigentümergemeinschaft einzig erst dann eine Neubesellung des VB auf der TO zulassen, wenn die Beiratsmitglieder von sich aus freiwillig zurücktreten? Bietet der Gesetzgeber gesetzliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr. W.,

vielen Dank für Ihre Frage an Katrin Göring-Eckardt. Sie hat uns gebeten, Ihnen zu antworten.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen kann nach § 29 Wohneigentumsgesetz einen Verwaltungsbeirat bestellen. Das Gesetz sieht keine zeitliche Befristung vor und legt auch nicht die Anzahl von Beiratsmitgliedern fest. Damit ermöglicht der Gesetzgeber den Wohnungseigentümergemeinschaften eine recht freie Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung oder einer Teilungserklärung. Die Wohneigentumsgemeinschaft kann somit selbst die zeitliche Befristung oder die Anzahl der Beiratsmitglieder festlegen. Beiratsmitglieder können jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Hierfür ist es grundlegend, dass die Wahl des Verwaltungsbeirats als Punkt auf der Tagesordnung aufgeführt ist, die der Einladung zur Eigentümerversammlung beigefügt ist. Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer kann bei der Verwaltung beantragen, bestimmte Themen auf die Tagesordnung zu setzten. Unter bestimmten Umständen kann die Verwaltung aber von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Antrag für den Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig gestellt worden ist, nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht oder rechtsmissbräuchlich ist.

Mit herzlichen Grüßen

Büro Katrin Göring-Eckardt

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