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Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass eine Auslieferung von Maja T. rechtlich nicht in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser einstweiligen Anordnung war die Auslieferung allerdings bereits vollzogen, so dass jetzt keine rechtliche Möglichkeit mehr besteht, um die einmal ausgelieferte Person nach Deutschland zurück überstellen zu lassen.
Die Haftbedingungen, über die Maja T. gegenüber Medien und familiären Kontakten berichtet hat – mangelhafte Ernährung, verweigerte Hygieneartikel, Bettwanzen, Isolation und psychische Belastung – bestätigen das Bild eines Justizsystems, das eklatant von den rechtsstaatlichen Mindeststandards der EU abweicht
Wir werden dieses Engagement fortsetzen und weiterhin mit Nachdruck darauf drängen, dass Maja T. sicher und schnell nach Deutschland zurückkehrt.
Das Auswärtige Amt und die Botschaft setzen sich insbesondere für bessere Haftbedingungen ein. Eine Rücküberstellung vor Rechtskraft eines Urteils sieht das Recht der Europäischen Union jedoch nicht vor.