Ich bin Bildungspolitikerin und leider nicht die richtige Ansprechpartnerin.
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Deutschland (und damit in NRW) gewährleistet die freie Ausübung der Konventionsrechte und den Schutz vor Bestrafung, Verfolgung oder Belästigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Aarhus-Konvention maßgeblich durch das verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie die gutsituierten Grundrechte des Grundgesetzes.
Wir planen derzeit keine Strafanzeigen in diesem Zusammenhang zu stellen.
Unabhängig davon steht es betroffenen Personen selbstverständlich frei, sich an zuständige Aufsichtsbehörden, Gerichte oder – sofern sie einen Verstoß gegen Unionsrecht sehen – auch an Organe der Europäischen Union zu wenden.
Klimaschutz und Waldschutz ergänzen sich: Wir wollen naturverträgliche Planung, schnellere Genehmigungen für passende Standorte und Ausgleichsmaßnahmen.
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