Warum hält der Petitionsausschuss eine Petition zum Thema Vetorecht für "offensichtlich erfolglos"?
Sehr geehrte Frau Düber,
Art. 20 Abs. 2 GG besagt, dass alle Gewalt vom Volk ausgeht. Im Zuge dessen ist es doch sehr verwunderlich, dass der Petitionsausschuss eine Petition zum Vetorecht als offensichtlich erfolglos einordnet.
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die von Ihnen genannte Petition, die mit der Bitte um Veröffentlichung auf der vom Petitionsausschuss betriebenen Internetseite eingereicht wurde, ist beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingegangen. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages prüfte diese Bitte und entschied sich gegen eine Veröffentlichung. Bei dieser Beschlussfassung handelt der Ausschuss im Rahmen des Kernbereichs der dem Bundestag und seiner Gremien durch die Verfassung eingeräumten Selbstorganisationsrechts des Parlaments.
Die ablehnende Entscheidung wurde dem Petenten unter Angabe der vom Petitionsausschuss anhand seiner eigenen Verfahrensgrundsätze abgeleiteten Entscheidung mitgeteilt. Die Entscheidung über die Ablehnung der Veröffentlichung stellt jedoch keine Vorentscheidung über die inhaltliche Bewertung der Eingabe dar. Deshalb hat der Petitionsausschuss unabhängig davon die inhaltliche Prüfung der Eingabe im Einklang mit den Voraussetzungen des Petitionsgrundrechts aus Artikel 17 des Grundgesetzes eingeleitet. Die Prüfung dauert aktuell noch an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hülya Düber MdB

