Wann rechnen Sie für Berlin mit Umsetzung der wirksamen Abhilfebefugnisse nach Art. 17, 52-53 JI-Richtlinie mitten in Vertragsverletzungsverfahren? Sollten sich Betroffene in EU-Organen beschweren?
Wann rechnen Sie für Berlin (Land/Bund) mit Beendigung der Vertragsverletzungsverfahren nach der RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROP. PARLAMENTS UND DES RATES v. 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI?
Wie sehen Sie die Missachtungen der JI-Richtlinie (Stand vor über 5 Jahren: seit über 1000 Tagen: https://tinyurl.com/m2bjhyhr) bis heute?
So argumentieren dt. Datenschutzaufsichtsbehörden - v.a. auch die Berliner BfDI - mündlich & schriftlich, dass in dem Land keine wirksamen Abhilfebefugnisse (s. Art. 17, 52f. JI) zur Verfügung stünden (hingegen: EuGH v. 16.11.23), die Aufsicht "petitionsähnlich" sei, man das Ende von Berliner Vertragsverletzungen abwarte,
Sehr geehrter Herr H.,
die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, der sogenannten JI-Richtlinie, liegt in Deutschland maßgeblich in der Zuständigkeit von Bund und Ländern. Die Vorgaben der Richtlinie wurden in Deutschland durch Anpassungen im Bundes- und Landesrecht umgesetzt, auch im Berliner Landesrecht. Vertragsverletzungsverfahren betreffen in der Regel die Bundesrepublik Deutschland insgesamt und werden auf Bundesebene gegenüber der Europäischen Kommission geführt.
Zum Stand und möglichen Zeitrahmen einer Beendigung laufender Verfahren kann ich daher keine verbindliche Prognose abgeben. Entscheidend ist, dass etwaige unionsrechtliche Vorgaben vollständig und wirksam umgesetzt werden. Das gilt insbesondere auch für effektive Rechtsbehelfe und Abhilfebefugnisse im Sinne der Artikel 17 sowie 52–53 der Richtlinie.
Unabhängig davon steht es betroffenen Personen selbstverständlich frei, sich an zuständige Aufsichtsbehörden, Gerichte oder – sofern sie einen Verstoß gegen Unionsrecht sehen – auch an Organe der Europäischen Union zu wenden.
Aus meiner Sicht ist zentral, dass Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung rechtsstaatlich, transparent und im Einklang mit europäischem Recht ausgestaltet ist. Dafür tragen Bund und Länder gemeinsam Verantwortung.

