Wie stellt das Land sicher, dass Personen, die ihre Informationsrechte gem. Übereinkommen v. Aarhus ausüben, iSd Art. 3 VIII hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt od. belästigt werden?
Ermöglicht NRW im Lichte des EuGH-Urt. v. 15.1.26, C‑129/24 (https://tinyurl.com/5bj73fkh) anonyme Antragstellungen?
Art. 3 III zur weiten Begriffsbestimmung von Umweltinformationen
"[....]
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen,einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke [...]"
Art. 3 VIII des Übereinkommens von Aarhus:
„Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden."

