Wie stellt das Land sicher, dass Personen, die ihre Informationsrechte gem. Übereinkommen v. Aarhus ausüben, iSd Art. 3 VIII hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt od. belästigt werden?
Ermöglicht NRW im Lichte des EuGH-Urt. v. 15.1.26, C‑129/24 (https://tinyurl.com/5bj73fkh) anonyme Antragstellungen?
Art. 3 III zur weiten Begriffsbestimmung von Umweltinformationen
"[....]
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen,einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke [...]"
Art. 3 VIII des Übereinkommens von Aarhus:
„Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden."
Sehr geehrter Herr H.,
Deutschland (und damit in NRW) gewährleistet die freie Ausübung der Konventionsrechte und den Schutz vor Bestrafung, Verfolgung oder Belästigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Aarhus-Konvention maßgeblich durch das verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie die gutsituierten Grundrechte des Grundgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Engstfeld

