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Nach meiner Einschätzung ist zunächst zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen des Wohnungseigentumsrechts, des Zivilprozessrechts sowie des Geldwäscherechts bereits ausreichende Schutzmechanismen enthalten oder ob es sich um Vollzugs- beziehungsweise Einzelfallprobleme handelt.
Daher ist in einem ersten Schritt mit einer Besoldungserhöhung von 3,36 Prozent schon eine Anpassung der Bezüge rückwirkend zum 1. April 2026 erfolgt, die schon bei den Beamtinnen und Beamten angekommen ist.
Die Ergänzung des „automatisch“ in § 15a der Beschäftigungsverordnung ist eine Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie der Europäischen Union zur Beschäftigung von Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern.