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Carsten Müller
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Frage von Soeren L. •

Sieht die Bundesregierung oder Ihre Fraktion hier rechtspolitischen Handlungsbedarf für eine gesetzliche Klarstellung im WEG-Recht oder der Zivilprozessordnung

nach § 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG ist die Trennung von Gemeinschafts- und Verwaltervermögen zwingend vorgeschrieben. Diese gesetzliche Treuhandvorgabe schützt das Eigentum und dient der Geldwäscheprävention.

In der Praxis werden Eigentümer in Zahlungsverfahren jedoch oft zivilrechtlich gezwungen, auf Konten von Drittfirmen zu zahlen. Laufen gegen diese Konteninhaber strafrechtliche Ermittlungen wegen Geldwäsche, gerät der Bürger in einen unauflösbaren Konflikt zwischen zivilrechtlicher Zahlungspflicht per Staatsgewalt und dem Risiko, in illegale Finanzstrukturen einzuzahlen.

Sieht Ihre Fraktion hier rechtspolitischen Handlungsbedarf für eine gesetzliche Klarstellung im WEG-Recht oder der ZPO, um ausnahmslos sicherzustellen, dass zivilrechtliche Titel nur auf das offizielle Eigenkonto der jeweiligen Eigentümergemeinschaft vollstreckt werden dürfen?

Mit freundlichen Grüßen

S. L.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Zuschrift und die Schilderung des von Ihnen angesprochenen Problems.

Die gesetzlich vorgeschriebene Trennung von Gemeinschafts- und Verwaltervermögen dient dem Schutz der Wohnungseigentümer und ist ein wichtiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Sollte es tatsächlich Konstellationen geben, in denen Wohnungseigentümer aufgrund gerichtlicher Titel auf Konten Dritter leisten müssen, obwohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Integrität dieser Konten bestehen, wirft dies Fragen nach der Rechtssicherheit und dem Vertrauen in den Rechtsverkehr auf.

Nach meiner Einschätzung ist zunächst zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen des Wohnungseigentumsrechts, des Zivilprozessrechts sowie des Geldwäscherechts bereits ausreichende Schutzmechanismen enthalten oder ob es sich um Vollzugs- beziehungsweise Einzelfallprobleme handelt. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht regelmäßig erst dann, wenn sich strukturelle Regelungslücken nachweisen lassen.

Unabhängig davon halte ich den Grundsatz für richtig, dass Bürger nicht in die Lage geraten dürfen, zwischen der Erfüllung einer staatlich durchsetzbaren Zahlungspflicht und möglichen rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Empfängerkonto wählen zu müssen. Transparenz hinsichtlich der Kontoführung und klare Verantwortlichkeiten sind deshalb von besonderer Bedeutung.

Ich werde Ihre Hinweise in die rechtspolitische Diskussion mitnehmen und danke Ihnen für die Anregung.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller

 

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