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Marcus Optendrenk
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Frage von Britta P. •

Wann legt die Landesregierung das Reparaturgesetz zur amtsangemessenen Alimentation vor – und wie werden Alleinerziehende darin berücksichtigt?

Sehr geehrter Herr Minister O.,
NRW rechnet seit 2024 bei der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation ein fiktives Partnereinkommen von 538 €/Monat an – auch bei Alleinerziehenden, in deren Haushalt ein solches Einkommen objektiv nicht erzielt werden kann. Der vermeintliche Korrekturmechanismus, der Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW, steht ausdrücklich nur Verheirateten/Verpartnerten zu. Alleinerziehende werden doppelt schlechtergestellt: bei der Berechnung wie eine Mehrverdienerfamilie, beim Ausgleich wie eine kinderlose Einzelperson.
Konkret bitte ich um Antworten zu:
1. Wann genau wird das Reparaturgesetz nach dem BVerfG-Beschluss vom 17.09.2025 in den Landtag eingebracht?
2. Wird das fiktive Partnereinkommen darin überprüft – speziell für Alleinerziehende?
3. Wird der Ergänzungszuschlag auf Alleinerziehende erweitert?
4. Plant die Landesregierung antragsunabhängige Nachzahlungen nach Modell Schleswig-Holsteins?
Vielen Dank.

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau P.,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Das Land hat mit den Verbänden gemeinsam entschieden, dass wir die Alimentationsthemen im Jahr 2026 in mehreren Schritten abarbeiten, da nicht nur die Umsetzung des Tarifvertrages erfolgen muss, sondern auch die sehr komplexe Umstellung des Besoldungssystems von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG aus 2020 mit dem Grundprinzip des Mindestabstandes von der Grundsicherung auf eine Ausrichtung am sog. Äquivalenz-Median-Einkommen. Das ist Kernaussage des BVerfG-Urteils von 2025. 

Daher ist in einem ersten Schritt mit einer Besoldungserhöhung von 3,36 Prozent schon eine Anpassung der Bezüge rückwirkend zum 1. April 2026 erfolgt, die schon bei den Beamtinnen und Beamten angekommen ist. Im zweiten Schritt passen wir das Dienstrecht an (hier läuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren im Landtag). Im dritten Schritt wird im Herbst die erforderliche rechtliche Anpassung gesetzlich auf den Weg gebracht. Insofern kann ich derzeit Einzelfragen noch nicht beantworten. Dies bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Marcus Optendrenk

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