Wann legt die Landesregierung das Reparaturgesetz zur amtsangemessenen Alimentation vor – und wie werden Alleinerziehende darin berücksichtigt?
Sehr geehrter Herr Minister O.,
NRW rechnet seit 2024 bei der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation ein fiktives Partnereinkommen von 538 €/Monat an – auch bei Alleinerziehenden, in deren Haushalt ein solches Einkommen objektiv nicht erzielt werden kann. Der vermeintliche Korrekturmechanismus, der Ergänzungszuschlag nach § 71b LBesG NRW, steht ausdrücklich nur Verheirateten/Verpartnerten zu. Alleinerziehende werden doppelt schlechtergestellt: bei der Berechnung wie eine Mehrverdienerfamilie, beim Ausgleich wie eine kinderlose Einzelperson.
Konkret bitte ich um Antworten zu:
1. Wann genau wird das Reparaturgesetz nach dem BVerfG-Beschluss vom 17.09.2025 in den Landtag eingebracht?
2. Wird das fiktive Partnereinkommen darin überprüft – speziell für Alleinerziehende?
3. Wird der Ergänzungszuschlag auf Alleinerziehende erweitert?
4. Plant die Landesregierung antragsunabhängige Nachzahlungen nach Modell Schleswig-Holsteins?
Vielen Dank.

