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Das bedeutet nicht, dass die Leistung und das Engagement selbstständiger Rentnerinnen und Rentner weniger geschätzt werden. Aber der Bundesgesetzgeber hat für den ersten Schritt eine klare Abgrenzung getroffen, um das Instrument praktikabel umzusetzen.
Der Ausschluss von Selbstständigen beruht weniger auf einer politischen Wertung, sondern auf administrativen und fiskalischen Gründen:
Freiberufler und bspw. Selbständige, die über Jahrzehnte eigenverantwortlich vorsorgen, erhalten keine steuerliche Entlastung, obwohl ihr Weiterarbeiten volkswirtschaftlich ebenso wünschenswert ist. Gleichwohl halten wir es für nachvollziehbar, in einem ersten Schritt nur abhängig Beschäftigte von der Aktivrente zu umfassen.
Mit der Aktivrente soll ab dem 1. Januar 2026 für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten, ein steuerfreier Betrag von bis zu 2.000 Euro im Monat ermöglicht werden.