


Die Doppik und die Kameralistik gelten heute, wie Sie wissen, als Grundsysteme des öffentlichen Rechnungswesens. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) kann die Haushaltswirtschaft in ihrem Rechnungswesen kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung nach § 7a HGrG (staatliche Doppik) gestaltet werden.

Am Ende des Tages brauchen wir Stabilität und Handlungsfähigkeit und müssen uns deshalb am Machbaren orientieren

Das beste Mittel für Vertrauen sind gute Politik und messbare Ergebnisse. Darauf haben wir in der Exekutive Einfluss und daran müssen und werden wir uns messen lassen.

Pflegende Angehörige leisten einen unverzichtbaren Beitrag – oft unter hohem persönlichem und finanziellem Druck. Care-Arbeit verdient gesellschaftliche Anerkennung und finanzielle Absicherung. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz konnten wir in der letzten Wahlperiode erste Bausteine dafür setzen.