
Um die Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten wie COVID-19 zu verhindern, darf der Staat Grundrechte beschränken. All das zu dem Zweck, die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern und damit das Recht bisher nicht infizierter Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, GG).


Bewaffnete Drohnen können zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz beitragen

Daraus geht hervor, dass die Expertengruppe der Partei empfiehlt, eine Bewaffnung von Drohnen nicht mehr grundsätzlich auszuschließen. Es müssten aber harte und verbindliche Bedingungen gelten:

Unser Ziel ist, dass Deutschland sich schnellstmöglich zu einem klimaneutralen Industrieland entwickelt, in dem es weiterhin gute und sichere Arbeitsplätze gibt.

Sehr geehrter Herr S., vielen Dank für Ihre Frage, die Sie über Abgeordnetenwatch.de an mich herangetragen haben.