Frage von Jasmin L. • 08.01.2023
Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP
Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.
Frage von Christoph P. • 08.01.2023
Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP
Damit wird dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung Rechnung getragen (Art. 13b Abs. 4 der RL).
Frage von Ramak H. • 08.01.2023
Frage von Ramak H. • 08.01.2023
1 Frage von Hella A. • 08.01.2023
Antwort 26.07.2023 von Anton Hofreiter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Putin wird erst zu ernsthaften Verhandlungen bereit sein, wenn er merkt, dass er diesen Krieg nicht gewinnt.
Frage von Saeed T. • 08.01.2023
