
Das Vertragsverletzungsverfahren bezog sich jedoch nicht auf eine etwaige „Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen“.Denn die Hinweisgeberschutz-Richtlinie gibt nicht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsgesetzen regeln müssten, dass für Meldestellen eine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen besteht.