Was hat die Landesregierung in NRW in NRW (und via Bund) bisher konkret zur vollen Operationalisierung & Umsetzung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention (Gleiche Anerkennung vor dem Recht) getan?
Ob die Rechtspraxis "von der Konzeption des Artikel 12 UN-BRK entsprechen, erscheint fraglich, auch wenn die betreuende Person im Innenverhältnis das Wohl und die Wünsche des betreuten Menschen zu berücksichtigen und sich die Betreuerbestellung stets am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren hat. Allgemein ist umstritten, inwiefern das Betreuungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen einer gesetzlichen Stellvertretung sowie einzelner Bestimmungen ... mit Artikel 12 UN-BRK vereinbar ist." Loytved/Frerichs, Zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in: Aichele (Hg.), Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, Nomos 2013, S. 135,
u. S. 140:
"sollten ... [u. a., Anm. Fragesteller] folgende gesetzgeberischen Maßnahmen näher geprüft werden:
• Abkehr vom Nichtigkeitsdogma im Sinne des § 105 BGB; Neuregelung in Richtung auf eine »relative Geschäftsfähigkeit«"
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die maßgeblichen Hebel zur vollständigen Umsetzung von Art. 12 UN-BRK liegen beim Bund, weil Betreuungsrecht und Geschäftsfähigkeit im BGB geregelt sind. NRW kann vor allem die Praxis organisieren, aber keine grundlegende Systemumstellung allein herbeiführen. NRW hat dies landesseitig durch Anpassungen des Landesbetreuungsrechts und den Ausbau für Unterstützungsstrukturen (u. a. Betreuungsvereine, behördliche Unterstützung) operationalisiert sowie über das Inklusionsgrundsätzegesetz NRW Koordinierung und Beteiligung zur UN-BRK-Umsetzung gestärkt. Der Bund hat zwar zum 01.01.2023 das Betreuungsrecht reformiert (mehr Selbstbestimmung, Betreuung nur bei Erforderlichkeit), die zentral umstrittenen Punkte – insbesondere Stellvertretung insgesamt und das „Nichtigkeitsdogma“ des § 105 BGB – sind jedoch weiterhin Bundesrecht und nicht abschließend geklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Brems

