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Thomas Hering
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Frage von Thomas W. •

Warum wird die Inflationsausgleichszahlung Beamten in Elternzeit nicht gewährt?

Sehr geehrter Herr Hering,

vorab vielen Dank für die zeitnahe und ausführliche Beantwortung meiner Anfrage vom 20.03.2024.

Zu dem inzwischen veröffentlichten Gesetzesentwurf zur Anpassung der Beamtenbesoldung hätte ich die folgende Frage:

Beamten, welche sich zu den Maßgeblichen Stichtagen in Elternzeit befinden wird die Inflationsausgleichszahlung nicht gewährt.

Was ist die Logik dahinter? Ich lehne mich wohl nicht zu weit aus dem Fenster mit der Behauptung, das auch für diese Beamten die Lebenserhaltungskosten massiv gestiegen sind.

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Sehr geehrter Herr W.

Im Grundsatz reagiert der aktuell vorliegende Gesetzentwurf mit dem enthaltenen Inflationsausgleich auf die Wechselbeziehung von Verbraucherpreisentwicklung, allgemeiner wirtschaftliche Lage und privatwirtschaftlichen Abschlüssen zu Dienst- und Versorgungsbezügen. Dies setzt entsprechende Anspruchsberechtigung voraus. Auch wenn, wie von Ihnen beschrieben, die Lebenshaltungskosten massiv gestiegen sind - und zwar für alle Menschen - sind die Ausgleichsbeträge je nach Konstellation gestaffelt (Bspl.: Teilzeitbeschäftigte erhalten auch nur anteilig, obwohl Lebenshaltung wie bei Vollzeitbeschäftigten gestiegen).

Hier soll die vorgesehene Regelung mit drei Stichtagen möglichst gerechte Zuteilung ermöglichen, ohne zu aufgebläht und bürokratisch zu wirken.

Ganz konkret besteht ein Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung nach § 2 des Gesetzentwurfs bei Elternzeit wie folgt: Voraussetzung ist, dass an den Stichtagen 15. März 2024, 1. Juli 2024 und 1. November 2024 ein Dienstverhältnis und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand. 

Das bedeutet: Bestand am 1. Februar 2024 ein Dienstverhältnis und wird nach dem 1. Februar 2024 eine Elternzeit angetreten, besteht ein Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung. Ist eine Elternzeit bereits vor dem 1. Februar 2024 angetreten worden und dauert über den 1. November 2024 fort, besteht kein Anspruch. Dies gilt gleichermaßen für den Tarifbereich wie für die Besoldung.

Herzliche Grüße

 

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