Ralf Kapschack
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Frage von Heinz O. •

Frage an Ralf Kapschack von Heinz O. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Kapschak,

ich frage Sie als Mitglied des Ausschuss für Arbeit und Soziales , warum das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 auch nach über zwei Jahren keine Berücksichtigung im SGB II gefunden hat? In diesem Urteil verdeutlicht das BVerfG noch einmal sehr unmissverständlich, wie der Art. 1 Abs. 1 GG, welcher über allen anderen Gesetzen steht,zu verstehen ist. Nämlich dass "Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als MENSCHENRECHT."(BVerfG, 1 BvL 10/10 v. 18.07.2012 (AsylbLG), Leitsatz 2) insbesondere aber auch, dass: Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum IN JEDEM FALL und ZU JEDER ZEIT sichergestellt sein MUSS." (BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012 (AsylbLG), Abs- Nr. 120)?

Die Sanktionen im SGB II widersprechen dem aber eindeutig. Warum wird dennoch daran festgehalten und auch die beabsichtigten "Rechtsvereinfachungen" (die überwiegend weitere Verschärfungen darstellen) ständig vertagt und weiterhin unter Verschluss gehalten?

Ralf Kapschack
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Onasch,

vielen Dank für Nachricht. Sie beziehen sich darin auf zwei Aspekte: zum einen auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und zum anderen auf Sanktionen im SGB II und die damit verbundene Diskussion um die Rechtsvereinfachung.

Die Leistungen nach dem AsylbLG sind im vergangenen Jahr deutlich verbessert worden. Sicherlich haben Sie das in den Medien verfolgen können. Worauf Sie sich jedoch offenbar schwerpunktmäßig beziehen – und dies auch schon in einem regen Austausch mit anderen Kolleginnen und Kollegen aus dem Ausschuss für Arbeit und Soziales getan haben – ist die Frage um die Sanktionen im SGB II. Diese sollen im Rahmen einer Rechtsvereinfachung in diesem Jahr angepackt werden. Dass es Sanktionen weiterhin geben wird, ist anzunehmen und aus meiner Sicht auch völlig richtig. Es handelt sich bei der Grundsicherung für Arbeit um ein solidarisch finanziertes System, d.h. von uns allen. Da ist es nur folgerichtig und gerecht, wenn es auch Mittel und Wege gibt, um von den Leistungsempfängerinnen und –empfängern auch etwas zu „fordern“ und sie ggf. mit Sanktionen zu belegen. Diese müssen selbstverständlich angemessen und transparent sein. Darauf zielen die Überlegungen nun auch ab: Einheitliche Sanktionsregelungen für alle ALG-II-Bezieherinnen und –beziehen (unabhängig vom Alter) und damit auch eine vereinfachte Anwendbarkeit durch die ArbeitsvermittlerInnen. Das führt auch zu mehr Rechtssicherheit auf Seiten der Bezieherinnen und Bezieher. Von einer Verschärfung ist hingegen nicht die Rede.

Herzliche Grüße
Ralf Kapschack