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Peter Aumer
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Frage von Peter M. •

Frage an Peter Aumer von Peter M. bezüglich Gesundheit

Grüß Gott, sehr geehrter Herr Aumer !
Ich glaube nicht, dass sich Corona durch noch mehr Bestimmungen reduzieren läaast. Ich halte die bestehenden Regelungen für ausreichend. Eine Eindämmung können wir nur erreichen, wenn die Bevölkerung wirksame Maßnahmen akzeptiert und umsetzt. Wenn weitere Rechte eingeschränkt werden können, dann bieten wir nur Boden für Verschwörer. Was meinen Sie ? Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Herr Maierhöfer,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie Ihre Besorgnis über das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum Ausdruck bringen.

Der Bundestag, meine Fraktion und ich haben uns in den letzten Wochen intensiv mit dem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung auseinandergesetzt und weitreichende Änderungen eingebracht, die Ihre Anliegen berücksichtigen. Neben den Parlamentarischen Beratungen in den Ausschüssen, im Plenum sowie in den Fraktionen gab es auch eine Anhörung von Fachverbänden und Experten zum Thema. Auch hier wurden zahlreiche Anregungen der Experten berücksichtig, um einen klaren gesetzlichen Rahmen im weiteren Umgang mit dem Coronavirus zu schaffen.

Mir persönlich ist es wichtig, dass im Gesetz klar definiert ist, was eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ist und, dass die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, die der Bundestag heute als Rahmen beschließen wird, zeitlich befristet sind. Zudem behält mit diesem Gesetz der Bundestag das Heft des Handelns fest in der Hand, wenn es um den Umgang mit den Auswirkungen des Coroanvirus geht.

Ich werde dem geänderten Gesetzentwurf daher heute zustimmen, da das Gesetz den Bundestag nicht entmündigt, sondern stärkt. Denn der Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest und damit die Anwendung und Anwendungsdauer des Gesetzes. Ich stimme zu, weil das Gesetz eben keinen Impfzwang enthält, sondern die Voraussetzungen schafft, damit der Impfstoff, wenn er verfügbar ist, all denjenigen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden kann, die sich impfen lassen möchten. Ich stimme dem Gesetz zu, weil es zukünftig die Einschränkung von Grundrechten aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen klarer regelt und somit unsere Grundrechte besser schützt. Ich stimme dem Gesetz zu, weil es unsere Demokratie stärkt!

Das Grundgesetz ist das Fundament unseres politischen Handelns und unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens, entsprechend genau und kritisch habe ich daher dieses Gesetzgebungsverfahren begleitet. Klar ist für mich, dass es nur in den absoluten Ausnahmefällen zu Grundrechtseinschränkungen kommen darf. Mit diesem Gesetz zielt die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern darauf ab, die Infektionslage sowie die Lage der medizinischen Versorgung vor Ort als Grundlage für zu ergreifende Maßnahmen zu nehmen.

Es gibt jedoch viele unwahre Beiträge zum Gesetzentwurf, denen ich entschieden entgegen trete. Das Gesetz stellt ausdrücklich keinen Angriff auf unsere Demokratie dar und hat keine dauerhaften und grundlosen Grundrechtsbeschränkungen zur Folge. Sie können sich darauf verlassen, dass ich die getroffenen Entscheidungen und deren Auswirkungen auf unseren Wahlkreis Regensburg stets kritisch begleiten werde. Deshalb stehe ich auch zum Thema im engen Austausch mit Krankenhäusern, Ärzten, Juristen und Verbänden in meinen Wahlkreis.

Das Vertrauen unserer Bürgerinnen und Bürger in die Politik und in die Verlässlichkeit von Politik ist mir sehr wichtig, deshalb möchte ich einige Punkte des Gesetzes, die in den vielen Schreiben an mich die größten Vorbehalte hervorrufen, herausgreifen und ausführlicher darstellen.

1.) Die Bundesregierung konkretisiert die Rechtsgrundlagen für erforderliche
Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie:
Die gegenwärtigen Rechtsgrundlagen tragen die staatlichen Maßnahmen der vergangenen Monate. Aber angesichts der langen Dauer der Krise wurde in den vergangenen Wochen von verschiedenen Seiten der Wunsch nach einer Konkretisierung dieser Rechtsgrundlagen thematisiert.

1. Das Gesetz bestimmt 17 spezifische und konkrete staatliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung des Virus, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Tragen einer Maske, zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die Untersagung oder Beschränkung von Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen, Abgabeverbote für Alkohol oder Sperrstunden und Schließungen von Gaststätten. Wir beschließen damit einen (nicht
abschließenden) Instrumentenkasten für die Exekutive, ohne im Detail vorzuschreiben, welche Maßnahme wo genau die richtige ist. Denn dazu ist das Infektionsgeschehen zu unterschiedlich, dazu sind die Bedingungen zur Bekämpfung in Millionenstädten, in mittleren Städten, im ländlichen Raum zu unterschiedlich. Wir geben damit aber einen klaren und rechtssicheren Rahmen für das zentrale Mittel der Pandemiebekämpfung: die Beschränkung von Kontakten, um die weitere Übertragung des Virus zu verhindern.

2. Das Gesetz sieht für besonders grundrechtssensible Verbote wie etwa Versammlungen, Gottesdienste oder Besuche in Senioren- und Pflegeheimen klare zusätzliche Grenzen vor. Solche Verbote dürfen nur erlassen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Seniorenheimen und Krankenhäusern muss zudem ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben.

3. Schließlich ist bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen durch die Bundesländer entscheidend, wie intensiv sich die Pandemie an einem Ort ausbreitet. Orientierung bieten dabei die sog. „Inzidenzwerte“ mit den Schwellen von unter 35, bis 50 und über 50 neuer Infektionsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Diese Schwellen stellen ein Frühwarnsystem dar, um den Schutz von Leib und Leben und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems weiterhin gewährleisten zu können.

4. Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder künftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie über vier Wochen hinaus gelten sollen, verlängert und begründet werden. Im Ergebnis schaffen wir damit eine Gesamtsystematik, die die Handlungsfähigkeit des Staates gewährleistet und sich daran orientiert, wie wir bisher vorgegangen sind.

2.) Der Bundestag definiert die epidemische Lage von nationaler Tragweite und
beschließt über ihren Fortbestand:
Wir sorgen für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann. Voraussetzung ist entweder, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht. Oder es ist Voraussetzung, dass sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet. Beides war der Fall, als wir am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen haben.

Um vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie in Deutschland zu bekräftigen, dass wir diese Lage auch weiterhin für gegeben halten, werden wir im Plenum zusätzlich einen Antrag einbringen, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Acht Monate nach dem Beginn der Pandemie ist dies ein wichtiges und richtiges Signal, dass wir diese Lage kontinuierlich sorgfältig beobachten und überprüfen. Wir eröffnen damit der Exekutive die Möglichkeit, mit geeigneten und situationsabgestimmten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen und unser Leben, unsere Gesundheit und Freiheit bestmöglich zu schützen. Maßnahmen des Bundes treten dabei mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Maßnahmen der Länder gelten grundsätzlich vier Wochen. Sie können verlängert werden, falls dies aufgrund des Infektionsgeschehens notwendig ist. Wir zementieren damit also keinesfalls einen Dauerzustand. Sobald die epidemische Lage von nationaler Tragweite bewältigt ist, wird der Deutsche Bundestag sie auch wieder aufheben. Uns alle eint der Wunsch, dies möge dank eines geeigneten Impfstoffs so bald wie möglich der Fall sein.

3.) Die Bundesregierung sieht weitere Maßnahmen vor, um die Ausbreitung des
Coronavirus einzudämmen
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz sorgen wir dafür, dass die Gesundheitsämter vor Ort entlastet werden. Deshalb schaffen wir die Voraussetzung für ein Förderprogramm zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zudem sollen die meldepflichtigen Labore verpflichtet werden, künftig eine Infektion mit dem Coronavirus über das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) zu melden.

Wir erweitern zudem die Testkapazitäten. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen künftig auch veterinärmedizinische oder zahnärztliche Labore Laboruntersuchungen auf das Coronavirus durchführen. Neben Humanmedizinern dürfen dann auch Zahnärzte und Tierärzte das Coronavirus nachweisen. Das setzt aber natürlich voraus, dass die dortige Diagnostik den Qualitätsanforderungen humanmedizinischer Untersuchungen entsprechen muss.

Zudem regeln wir, dass nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus haben werden. Die Einzelheiten etwa zu der Frage, wer bei Vorliegen eines Impfstoffes zuerst geimpft werden soll oder wo die Impfung durchgeführt werden kann, wird das Bundesgesundheitsministerium in einer Rechtsverordnung regeln.

Außerdem schaffen wir die Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig in bestimmten Fällen auch einen Anspruch auf Schutzmasken erhalten. Ziel soll dabei sein, das Ansteckungsrisiko für Personen zu vermindern, für die ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit SARS-CoV-2 besteht. Auch hier ist eine Rechtsverordnung vorgesehen, in der unter anderem festgelegt werden soll, welche besonders gefährdeten Risikogruppen einen solchen Anspruch haben werden. Auch kann die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden.

Mit dem Gesetz sehen wir außerdem eine erneut angepasste Schutzschirmregelung für Kliniken sowie Vorsorge- und Rehakliniken vor. Bestimmte Kliniken sollen künftig einen Ausgleich für Einnahmenausfälle erhalten, wenn sie für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten planbare Operationen verschieben. Hier setzen wir aber nicht auf das Gießkannenprinzip, sondern wollen gezielt diejenigen Kliniken unterstützen, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit hohen Infektionszahlen besonders von intensivmedizinischen Engpässen bedroht sind. Auch sollen diese Kliniken bestimmte Versorgungsstrukturen aufweisen, die für eine möglichst gute Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sinnvoll sind. Das ist insbesondere deshalb notwendig, da diese Patientinnen und Patienten häufig eine besonders intensive Behandlung benötigen, etwa im Falle eines Multiorgan-Versagens. Krankenhäuser, die keine oder nur wenige COVID-19-Patienten behandeln, stehen so auch weiterhin uneingeschränkt für die stationäre Regelversorgung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung.

Das gilt auch für Rehakliniken, die künftig wieder Patientinnen und Patienten in besonders belasteten Regionen aufnehmen können. Aufgrund der absehbar weiterbestehenden Pandemie werden im Übrigen auch die Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das Coronavirus mit Wirkung vom 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 weitergeführt. Ausdrücklich einbezogen werden die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen.

Für Eltern verlängern wir die Regelung zur Entschädigung eines Verdienstausfalls bis zum 31. März 2021, wenn ihre Kinder wegen Schulschließung nicht zur Schule gehen können und von den Eltern zu Hause betreut werden müssen. Zusätzlich erweitern wir diese Regelung auf Fälle, dass Kinder in Quarantäne geschickt werden, die Schule aber offenbleibt. Eine Entschädigung wird es hingegen nicht mehr geben, wenn jemand eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternimmt und danach deswegen in Quarantäne muss.

Ich hoffe, mit dieser Rückantwort konnte ich Ihnen meine Position näherbringen und Ihre Vorbehalte gegen das Gesetz entkräften, um durch direkte Kommunikation die bestmögliche
Akzeptanz der Schutzmaßnahmen und auch des Handelns der Bundesregierung zu erreichen. Vielen Dank für Ihr Vertrauen, sich mit diesem für unsere Demokratie wichtigen Anliegen an mich zu wenden. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Aumer

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