Warum tritt Ihre Partei nicht dafür ein, dass die Krankenversicherung für Bürgergeldempfänger und Flüchtlinge (nach 18 Monaten) aus dem Haushalt gezahlt wird und nicht durch die Beitragszahler?

Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Krankenversicherungspflicht besteht auch beim Bezug von Bürgergeld. Hier übernimmt das Jobcenter über die Zahlung einer Pauschale von 140 Euro die Beitragsabführung an die Krankenkasse. Diese Pauschale deckt momentan rund 40 Prozent der durchschnittlichen durch die Bürgergeldempfänger entstehenden Kosten im Gesundheitswesen ab.
Daher hat die Bundesgesundheitsministerin Warken richtigerweise den Vorschlag eingebracht, diese Pauschale entsprechend anzuheben. Das Bundesministerium erarbeitet hier das weitere Vorgehen und die Finanzierung. Inwiefern sich dies auf die Beitragssätze auswirkt, bleibt allerdings abzuwarten. Auch wenn diese Anpassung rund 9 Milliarden Euro umfasst, was 0,5 Beitragspunkten entspricht, müssen auch Reformen im Gesundheitssystem selbst folgen, um dauerhaft positive Auswirkungen auf die Beitragssätze zu erreichen. Hier hat die Gesundheitsministerin bereits mit ihrem ersten Haushalt Weichen gestellt, um die ineffektiven Prozesse in der GKV anzugehen und damit auch die Ausgabenseite in den Blick zu nehmen.
Bei der Thematik ist insgesamt nicht zu vergessen, dass der Bund jährlich einen Bundeszuschuss von 14,5 Milliarden Euro in den Gesundheitsfond leistet, der dazu dient, die Beitragssätze stabil zu halten. Dieser wurde beispielsweise während der Corona-Pandemie angehoben, um die zusätzlichen Belastungen des Gesundheitssystems auszugleichen.
Bei Asylbewerbern zahlen die Länder, Kommunen und der Bund, je nach der Aufenthaltsdauer eines Flüchtlings in Deutschland die Kosten der Krankenversicherung. Auch die Leistungen, die ein Asylbewerber im Gesundheitssystem beanspruchen kann, unterscheiden sich je nach Aufenthaltsdauer. Ein Anspruch vergleichbar mit der Sozialhilfe in der GKV entsteht seit 2024 erst nach 36, nicht wie vorher, nach 18 Monaten. Vorher haben Asylbewerber nur einen Anspruch auf eingeschränkte medizinische Leistungen nach dem AsylbLG.
Nach 36 Monaten erhalten Asylbewerber sogenannte Analogleistungen, dies betrifft nicht nur die Krankenversicherung, sondern auch die Sozialhilfe nach SGB XII, umgekehrt besteht im Regelfall auch eine Arbeitserlaubnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Peter Aumer