Im Verwaltungsprozess gilt der sogenannte Verfügungsgrundsatz. Nach dem Verfügungsgrundsatz liegt die Herrschaft über den Streitgegenstand sowie über Einleitung und Fortführung des gerichtlichen Verfahrens bei den Verfahrensbeteiligten.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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