Damit bestehen im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes zur Gewaltenteilung angemessene und wohlabgewogene Möglichkeiten, um Fehlverhalten der Judikative ahnden zu können, ohne zugleich eine Gefahr der politischen Einflussnahme auf Richter zu schaffen.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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