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Klaus Holetschek
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Frage von Sandra H. •

2 G plus gilt nicht für nachweislich Genesene, die 2mal geimpft wurden? Warum?

Sehr geehrter Herr H.,
mit erstaunen habe ich neulich auf Bayern 3 gehört, dass ich, die als Genesene mit 1 Impfung als vollständig geimpft galt und mich am 15.12.2021 habe Boostern lassen, mich dennoch testen lassen müsste, um die 2 G plus-Regelung zu erfüllen? Also Entschuldigung, aber ich hatte nach der ersten Impfung mit >5.680 BAU/ml einen weit aus höheren Antikörperspiegel, als ihn ein nur Geimpfter und/oder Geboosterter jemals erreichen könnte. Des Weiteren bestätigen Experten, dass die Immunität von Genesenen, die geimpft und geboostert sind, eine wesentlich nachhaltigere Immunität - auch gegen Mutationen haben, da das Immunsystem von Genesenen das ganze Virus kennt und nicht nur das Spike-Protein. Aus diesem Grund kann Ihre Politik nicht mehr nachvollziehen. Wie in meiner letzten Anfrage schon geschrieben, habe immer mehr den Eindruck, dass es nicht mehr um Infektionsschutz geht. Viele Grüße Hallmann

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Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen kann:

Nach § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) stehen geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nr. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, ab Erhalt der Impfung getesteten Personen gleich. Sie gelten insoweit als „geboostert“ und erhalten demnach ohne weiteren Testnachweis als Besucher Zugang zu den Bereichen, die nach § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV „2G plus“ zugangsbeschränkt sind. Gleiches gilt für geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben.

Die möglichen Impfstoffkombinationen, welche die Anforderungen für einen vollständigen Impfschutz gemäß § 2 Nr. 2 SchAusnahmV erfüllen, sind auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) aufgeführt (vgl. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV). Unter anderem gilt, dass für Personen, die vor oder nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine labordiagnostisch mittels Nukleinsäuretest nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, eine einzelne Impfstoffdosis ausreichend ist, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.

Hat diese im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV vollständig geimpfte Personen nun, wie im Fall der Petentin, zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten, gilt sie im Sinne der 15. BayIfSMV als „geboostert“. Für diese Person entfällt somit unmittelbar nach Erhalt der Auffrischungsimpfung das Testerfordernis im Kontext der 2G-plus-Regelung.

Demnach kann der Petentin ohne weiteren Testnachweis als Besucherin Zugang zu den Bereichen, die nach § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV „2G plus“ zugangsbeschränkt sind, gewährt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der erwähnte Antikörpertiter nicht geeignet ist, einen ausreichenden Immunschutz nachzuweisen, da Schwellenwerte für neutralisierende Antikörper-Titer, die mit einem Schutz vor erneuter Erkrankung bzw. Infektion assoziiert sind, bislang nicht zuverlässig und allgemeingültig etabliert sind. Ob im weiteren Verlauf ein serologisches Korrelat für die Wirksamkeit definiert werden kann, ist noch nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages

Staatsminister 

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