Unter Artikel 5 d sowie Artikel 9 und Artikel 13 sind die Regelungen zur Haftung festgehalten. Darin wird geregelt, dass zunächst die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, Informationen zur Aufsicht und anwendbaren Haftungsrahmen mit Bezug auf den EUDI-Provider zu veröffentlichen.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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