Plant Ihre Fraktion, im Gesetzentwurf zu § 3 MedCanG die Formulierung „medizinisch begründet“ als Tatbestandsmerkmal beizubehalten – und damit faktisch neue Strafbarkeit zu schaffen?
Im Referentenentwurf zur Änderung des Medizinalcannabisgesetzes wurde in § 3 die Bedingung „wenn seine Anwendung medizinisch begründet ist“ aufgenommen. Da § 25 MedCanG Verstöße gegen § 3 mit Strafe bedroht, würde diese Formulierung faktisch einen neuen strafrechtlichen Tatbestand schaffen, z. B. jede Verschreibung ohne „medizinische Begründung“. Welche Haltung vertritt Ihre Fraktion hierzu – beabsichtigt man eine Streichung oder Konkretisierung dieses Merkmals, um Ärzte und Patienten vor Strafrisiken zu schützen? Quellen: Referentenentwurf MedCanG vom BMG (Stand Kabinettsbeschluss 8. Oktober 2025).