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Fritz Güntzler
CDU
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Frage von Karsten B. •

Plant Ihre Fraktion, im Gesetzentwurf zu § 3 MedCanG die Formulierung „medizinisch begründet“ als Tatbestandsmerkmal beizubehalten – und damit faktisch neue Strafbarkeit zu schaffen?

Im Referentenentwurf zur Änderung des Medizinalcannabisgesetzes wurde in § 3 die Bedingung „wenn seine Anwendung medizinisch begründet ist“ aufgenommen. Da § 25 MedCanG Verstöße gegen § 3 mit Strafe bedroht, würde diese Formulierung faktisch einen neuen strafrechtlichen Tatbestand schaffen, z. B. jede Verschreibung ohne „medizinische Begründung“. Welche Haltung vertritt Ihre Fraktion hierzu – beabsichtigt man eine Streichung oder Konkretisierung dieses Merkmals, um Ärzte und Patienten vor Strafrisiken zu schützen? Quellen: Referentenentwurf MedCanG vom BMG (Stand Kabinettsbeschluss 8. Oktober 2025).

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr B.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage zur geplanten Änderung des Medizinal-Cannabis-Gesetzes (§ 3 MedCanG) und zur Formulierung „wenn seine Anwendung medizinisch begründet ist“.

Zunächst ist festzuhalten: Mit dem Cannabisgesetz (CanG) und dem Medizinal-Cannabis-Gesetz (MedCanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat, wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst. Seither ist Medizinalcannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Ziel war, Patientinnen und Patienten mit medizinischer Indikation den Zugang zu erleichtern – ohne die Sicherheit der Versorgung zu gefährden.

Inzwischen hat sich aber gezeigt, dass die Zahl der Verschreibungen stark zugenommen und insbesondere über telemedizinische Anbieter ein Missbrauchspotenzial entstanden ist. Laut Zahlen des BMG sind die Importe von Medizinalcannabisblüten im zweiten Halbjahr 2024 um 170 % gestiegen, während die GKV-Verordnungen nur um 9 % zunahmen. Dieser Befund spricht klar dafür, dass Cannabis zunehmend außerhalb medizinisch gerechtfertigter Indikationen verordnet wird.

Vor diesem Hintergrund unterstützen wir als CDU/CSU-Fraktion die Absicht der Bundesregierung, ärztliche Sorgfaltspflichten klarer zu definieren und Missbrauch zu verhindern. Die Aufnahme des Kriteriums „medizinisch begründet“ in § 3 MedCanG dient der Klarstellung, dass Cannabis – wie jedes andere hochwirksame Arzneimittel – nur auf Grundlage einer ärztlich fundierten Indikation verschrieben werden darf. Eine solche Regelung schafft keine neue Strafbarkeit, sondern sichert die bisher geltende ärztliche Berufspflicht ab.

Wichtig ist: Ärztinnen und Ärzte sollen weiterhin Therapiefreiheit behalten, solange eine nachvollziehbare medizinische Begründung dokumentiert wird. Die Formulierung zielt nicht darauf ab, therapeutische Entscheidungen zu kriminalisieren, sondern telemedizinische „Klick-Verschreibungen“ ohne Anamnese zu unterbinden.

Wir setzen uns im parlamentarischen Verfahren dafür ein, dass die ärztliche Entscheidungsfreiheit gewahrt bleibt, die gesetzliche Formulierung aber zugleich Rechtssicherheit für Ärztinnen, Ärzte und Patientinnen schafft. Ziel ist eine präzise, praxistaugliche Abgrenzung, damit die Versorgung derjenigen, die auf Medizinalcannabis angewiesen sind, nicht eingeschränkt wird – Missbrauch aber ausgeschlossen bleibt.

Unser Leitmotiv bleibt: Medizinalcannabis ist kein Lifestyle-Produkt, sondern ein Arzneimittel. Es braucht persönliche ärztliche Beratung, sorgfältige Indikationsstellung und verantwortungsvolle Verschreibung. Nur so können wir gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten, die Cannabis wirklich benötigen, es weiterhin problemlos erhalten – und zugleich der Vertrauensverlust in das System ärztlicher Verordnung gestoppt wird.

Mit freundlichen Grüßen

 

Fritz Güntzler, MdB

 

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